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Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte

Version 1.0, Mai 2003
Copyright (c) 2003 Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen.
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenz in unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Präambel

Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte ist es, die freie Verwendung von Inhalten durch jedermann zu ermöglichen. Die Lizenz richtet sich vornehmlich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der Allgemeinheit in der bestehenden Form zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen. Sie richtet sich aber auch an diejenigen, die ein Werk vervielfältigen oder verbreiten möchten, welches nach den Bedingungen dieser Lizenz genutzt werden darf.

Durch die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten eingeräumt, aber kein Bearbeitungsrecht. Die ideellen Interessen der Urheber am Werk werden von der Lizenz dabei beachtet, denn es ist eines der Ziele der Lizenz, die kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird.

Die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte schützt die Lizenzgeber und die Allgemeinheit davor, dass Dritte die Nutzung des Werkes nachträglich beschränken können. Dazu dient der "Copyleft"−Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk, welches dieser Lizenz unterstellt wurde, nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden darf, und das Verbot, zusätzliche Verpflichtungen für den Nutzer aufzustellen.

1. Abschluss der Lizenz

  1. Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages unter den nachfolgenden Bedingungen dar. Das Angebot richtet sich an jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die Ausübung der in Ziffer 2 genannten Rechte zustande, insbesondere durch die Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser Rechte wird im Folgenden als Lizenznehmer bezeichnet.
  2. Für eine bloße Benutzung des Werkes, etwa das private Anhören eines Tonträgers, Lesen eines Buchs oder Betrachten eines Photos, muss dieser Lizenzvertrag nicht abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Befugnisse zur Nutzung des Werkes, die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts ergeben, etwa für das Anfertigen einer Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstückes.

2. Nutzungsrechte

  1. Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das Werk umfassend zu nutzen. Dies beinhaltet das Recht, das Werk in digitaler und analoger Form, online und offline, körperlich und unkörperlich zu verwenden. Die Nutzungserlaubnis erfolgt lizenzgebührenfrei.
  2. Zur umfassenden Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu vermieten, zum Download bereitzuhalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen, aufzuführen oder in anderer Form öffentlich wiederzugeben.
  3. Wer das Werk nutzt, darf von Dritten keine Lizenzgebühren für das Werk verlangen. Es ist dem Lizenznehmer jedoch gestattet, für andere Leistungen als das Einräumen eines Nutzungsrechts ein Entgelt zu verlangen. Dazu gehören auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Werk, die Erstellung von Datenträgern mit dem Werk sowie die Aufführung des Werkes.
  4. Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte weiterübertragen werden. Dritte können die Nutzungsrechte durch den Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern oder sonstigen Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben. Dafür genügt es, dass Dritte das Werk mit dieser Lizenz von einer beliebigen Person erhalten und gemäß Ziffer 1 den Lizenzvertrag abschließen.

3. Keine Bearbeitungen

  1. Bearbeitungen des Werkes sind nicht gestattet.
  2. Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das Werk
    • mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird. Dies gilt auch dann, wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt werden;
    • in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird.

In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche Teile des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.

4. Freigabe von verwandten Schutzrechten ("Copyleft")

Wer bei der Nutzung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht erwirbt, zum Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer Interpretation des Werkes, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese Nutzungen erforderlich ist.

5. Namensnennung

  1. Wird das Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, müssen Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der vorgefundenen Art und Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat dann in einer angemessenen und für die jeweilige Nutzungsart üblichen Form zu erfolgen.
  2. Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend für die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.

6. Sonstige Verpflichtungen

  1. Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der der Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. Bei unkörperlicher Wiedergabe des Werkes darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich ist. Dies kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen sowie Fernseh- und Rundfunksendungen.
  2. Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Wo ein solcher Hinweis nach der konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er unterbleiben, so etwa in Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via Kabel oder Satellit übertragen werden oder bei der Nutzung des Werkes in der Fernsehwerbung.
  3. Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz genannt sind.
  4. Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen.
  5. Die Nutzung des Werkes darf nicht durch technische Schutzmaßnahmen, insbesondere Kopierschutzvorrichtungen und ähnliche Vorrichtungen, verhindert oder erschwert werden, es sei denn, die Nutzung des Werkes wird zugleich ohne solche Vorrichtungen ermöglicht.

7. History

  1. Die History soll Informationen über das Werk, zum Beispiel über seinen Titel, die Urheber und andere Rechtsinhaber und das Veröffentlichungsdatum enthalten.
  2. Ist dem Werk eine History beigefügt, so muss die History bei der Nutzung des Werkes mit den enthaltenen Informationen weitergegeben werden. Insoweit findet Ziffer 6 (a) entsprechende Anwendung.
  3. Sofern ein Rechtsinhaber wünscht, dass er vor der Nutzung des Werkes benachrichtigt wird, etwa um eine aktualisierte Version zur Verfügung zu stellen, kann er einen entsprechenden Hinweis in der History aufnehmen. Es wird empfohlen, diesem Wunsch nachzukommen.
  4. Die History darf nicht geändert werden.

8. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung

  1. Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.
  2. Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter.

9. Haftung und Gewährleistung

  1. Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von Rechtsmängeln beschränkt.
  2. Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die Einräumung von Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und Gewährleistung für andere Leistungen, etwa die Verbreitung von Werkstücken, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen.

10. Neue Versionen dieser Lizenz

Das Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW kann diese Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber überlässt dem Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW die Bestimmung des Inhalts künftiger Versionen dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe des Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz entsprechen. Soweit ein Werk nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.

Anhang:

Wie unterstelle ich ein Werk der Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte?

Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in gut wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber hinaus empfohlen, einen Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten Veröffentlichung sowie den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung) enthält.

Copyright (C) 20[jj] [Name des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte].

Dieses Werk kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte genutzt werden.

Die Lizenzbedingungen können unter http://www.uvm.nrw.de/opencontent abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerkes Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen, schriftlich angefordert werden.

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